DB-Sperrliste ab 11. Dezember 2016

Züge der Deutschen Bahn AG (DB AG)
Soeben ist von der DB AG mitgeteilt worden, dass für die Benützung von Zügen der DB AG vom 11.12.2016 bis 10.06.2017 eine neue Sperrliste gilt, die dieser Richtlinie beigefügt ist. Somit kommen für diesen Zeitraum folgende Bestimmungen zu Anwendung:

Elektronische FIP-Fahrscheine:

Elektronische FIP-Fahrscheine werden grundsätzlich in allen Zügen anerkannt. Lediglich die in der Beilage angeführten Züge des Personenfernverkehrs sind auf den genannten Streckenabschnitten an den genannten Tagen (Feiertage gelten wie die entsprechenden Wochentage) für die Inhaber von elektronischen FIP-Fahrscheinen gesperrt.

Inhaber eines elektronischen FIP-Fahrscheins, die einen gesperrten Zug benützen, werden als Reisende ohne gültigen Fahrausweis behandelt.

Elektronische FIP-Fahrscheine für Dienst- und Begleitreisen, die mit dem viersprachigen Stempelabdruck „Kein Zuschlag erforderlich” versehen sind, gelten in allen Zügen an allen Tagen.

Internationale Ermäßigungskarten für Eisenbahnpersonal:

Fahrausweise, die auf Grund der Ermäßigungskarte gelöst worden sind, gelten in allen Zügen an allen Tagen.
Beim Verkauf außerhalb Deutschlands werden relationsbezogene Komplettpreise ver­rechnet, d.h. jeder Strecke wird ein Preis zugeordnet, der für alle Produktklassen (ICE, IC/EC und Produktklasse C – Nahverkehr) gilt.

Internationale Freifahrkarten:
Die Internationalen Freifahrkarten gelten in allen Zügen an allen Tagen.
Die besonders gekennzeichneten bahn.comfort-Bereiche in den Zügen dürfen nur von Reisenden, die an diesem Serviceprogramm teilnehmen, genützt werden.
In verschiedenen Bahnhöfen Deutschlands gibt es DB Lounges. Grundsätzlich können Inhaber von elektronischen FIP-Fahrscheinen 1. Klasse mit dem Stempelabdruck „Dienstreise“ und Inhaber von Internationalen Freifahrkarten diese Lounges, nicht jedoch deren 1. Klasse-Bereich, benützen. Ebenso können Begleitpersonen dieser Inhaber die Lounges gegen Bezahlung der dafür festgesetzten Gebühr nützen. Allerdings kann bei Kapazitätsengpässen das Personal der Lounge-Rezeption den Inhabern der genannten FIP-Ausweise den Zutritt verweigern.
In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass für die Benützung der auf den Strecken der ÖBB verkehrenden ICE-Züge mit at. Fahrbegünstigungsausweisen die für EC- und IC-Züge der ÖBB verlautbarten Bestimmungen gelten.

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