at. Fahrbegünstigung

Die Pauschalgebühren erhöhen sich am 1. Jänner des folgenden Jahres im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die
Gehaltsansätze nach Anlage 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen
Bundesbahnen (AVB). Werden diese Gehaltsansätze nicht gleichförmig erhöht, richtet sich die Erhöhung nach jener des
Gehaltsansatzes VIIb/7, der allenfalls in einen Prozentsatz umzurechnen ist.

Anhebung der Altersgrenze
Mit 01.01.2022 wurde die Altersgrenze für den verminderten Sachbezug für Senior:innen auf 65 Jahre angehoben
 Alle im Familienverband befindlichen at. Fbg Nutzer:innen (zB. Ehepartner:innen) müssen ebenfalls die
Altersgrenze erreicht haben
 Keine Veränderungen bei Nutzer:innen die den verminderten Sachbezug bereits in Anspruch nehmen

26.02.2025 6

Pauschalnutzung Einzelfahrtnutzung

ab dem vollendeten 65. Lj bis zum vollendeten 65. Lj

  1. Klasse € 6,55 1. Klasse € 6,55 € 9,16
  2. Klasse € 3,26 2. Klasse € 3,26 € 9,

Alle Ruhegenussbezieher:innen gem. Bundesbahn-Pensionsgesetz haben die Möglichkeit,Auskünfte zu pensionsrelevanten Themen telefonisch einzuholen.
+ 43 (0)5 1778 97 – 32500

Zur datenschutzkonformen Authentifizierung von Anrufer:innen wird seit Jänner 2024eine PIN Code Lösung umgesetzt.

Die Übermittlung des persönlichen PIN Codes erfolgt im Rahmen der jährlichen Aussendungder Leistungsaufstellungen (seit Jänner 2024).

Für jede telefonische Beauskunftung von persönlichen Daten ist es daher seit Jänner 2024 erforderlich, den persönlichen PIN Code bekanntzugeben.

Erwerbseinkommen neben ÖBB-Pension
 gültig für ÖBB-Beamte, die ab 01.01.2001 in den Ruhestand versetzt wurden
 wirksam, wenn das Erwerbseinkommen (Entgelt aus einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit) die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Wert 2025: € 551,10)
 Ausnahme: Bezüge von öffentlichen Organen oder Funktionären (nach dem jeweiligen
Landesbezügegesetz) bis zur Höhe von 49% eines Nationalratsbezuges
Teilpensionsbestimmungen

Folgen der Erwerbstätigkeit
 ab dem Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wandelt sich der Anspruch auf
Vollpension in einen Anspruch auf Teilpension (Vollpension = ungekürzter Ruhebezug)
 diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension bereits eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
 mit Ablauf des Monates, in dem die Erwerbstätigkeit beendet

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